Besteuerung Tagesgeld und Festgeld
Bei den Erträgen von Tagesgeld und Festgeld handelt es sich immer um Zinserträge, die steuerrechtlich als Kapitalerträge behandelt werden. Diese Erträge sind grundsätzlich steuerpflichtig, denn es handelt sich um Einkommen.
Die neue Abgeltungssteuer
Seit Januar 2009 gilt in Deutschland die Abgeltungssteuer, wonach Kapitalerträge pauschal mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% belegt werden. Hinzu kommen noch 5,5% Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer für Anleger, die kirchensteuerpflichtig sind. Die gesamte Steuerlast wird somit bei etwa 28% liegen. Diese Steuern werden direkt von der Bank erhoben und ans Finanzamt abgeführt. Die Anleger erhalten daraufhin eine Steuerbescheinigung ihres Kreditinstituts über die bezahlten Steuern.
Bis zum 31.12.2008 waren die Erträge aus Tagesgeld und Festgeld mit 30% Zinsabschlagsteuer zu belegen, gleichzeitig war die Angabe in der Einkommenssteuererklärung notwendig, um die Differenz zum persönlichen Steuersatz zu ermitteln. Mit Einführung der Abgeltungssteuer ist die Steuerpflicht durch die Zahlung der 25% jedoch abgegolten, was vor allem Anleger mit einem hohen persönlichen Steuersatz freut. Deren Steuerbelastung ist somit seit Januar 2009 gesunken. Lediglich dann, wenn der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz von 25% liegt, lohnt eine Angabe in der Einkommenssteuererklärung, denn dann wird nur der persönliche Steuersatz für die Steuerermittlung herangezogen, was unter Umständen zu einer Steuererstattung führen kann.
Der Sparer-Pauschbetrag
Um vor allem Kleinsparer nicht unangemessen zu benachteiligen, steht jedem Anleger in Deutschland, vom Baby bis zum Rentner, der so genannte Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung. Dessen Höhe beträgt pro Person 801 Euro, verheiratete Paare können bis zu 1.602 Euro freistellen. Wird der Sparer-Pauschbetrag beim Kreditinstitut gestellt, sind Zinserträge bis zu dieser Höhe komplett steuerfrei. Auf Wunsch kann der Sparer-Pauschbetrag natürlich an verschiedene Kreditinstitute verteilt werden.
Die jeweiligen Aufträge für den Sparer-Pauschbetrag können entweder direkt bei der Bank gestellt oder aber aus dem Internet ausgedruckt werden. Wichtig ist jedoch, dass die Summe alle Teilbeträge den maximalen Betrag von 801 Euro nicht überschreitet. Sofern die erzielten Zinserträge den Sparer-Pauschbetrag übersteigen sollten, werden nur die Kapitalerträge versteuert, die den Freibetrag überschreiten.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung
Anleger, die außer den Zinserträgen aus Tagesgeld- und Festgeldkonten keine Einkünfte erzielen, können über ihr Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Im Antrag sind Einkommen sowie zu erwartende Kapitalerträge einzutragen. Werden die maßgeblichen Einkommen nicht überschritten, kann die Bescheinigung erteilt werden. Wurde der Antrag positiv entschieden, sind alle Zinserträge, unabhängig von ihrer Höhe, steuerfrei. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung lohnt sich beispielsweise für Rentner sowie für Kinder mit großem Vermögen.
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